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Kinderpornografie ist strafbar!

Durch die Paragrafen 184 ff. StGB unter Strafe gestellt sind bestimmte Formen der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes pornografischer Schriften, denen gemäß §11 Abs. III StGB auch Ton- und Bildträger sowie Datenspeicher gleichstehen. Dies bezieht sich zum einen auf „allgemeine" Pornografie (§ 184 Abs. I StGB) und zum anderen auf pornografische Darstellungen, die Gewalttätigkeiten, den sexuellen Missbrauch von Kindern oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben (§184 a, gewalt- oder tierpornografische Schriften, und §184b StGB, Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften).

Durch die Neufassung hat der Gesetzgeber einerseits bisherige Lücken bei der Bekämpfung der Kinderpornografie geschlossen und andererseits den Strafrahmen für den Besitz von kinderpornografischem Material weiter gefasst. Durch die Schaffung eines gesonderten Paragrafen zur Kinderpornografie wurde darüber hinaus verdeutlicht, dass diese Form sexueller Darstellungen anders bewertet wird als die Verbreitung gewalt- oder tierpornografischer Schriften.

Im Bereich der Kinderpornografie wurden am 5. November 2008 in einem neuen Straftatbestand künftig pornografische Schriften unter Strafe gestellt, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen zwischen vierzehn und achtzehn Jahren (Jugendliche) zum Gegenstand haben (§184c StGB, Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornografischer Schriften).

Darüber hinaus ist im Jahr 2008 das Posing-Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. Februar 2006 aufgehoben worden. Seither ist somit auch das so genannte Posing, das aufreizende Zur-Schau-Stellen von Genitalien oder des Schambereichs der Kinder strafbar.

Die in §184b StGB angesprochenen "Begehungsformen" sind ihrer Ausgestaltung sehr komplex, weshalb wir Ihnen nachfolgend nur einen kurzen Überblick der dort angesprochenen Tathandlungen geben können:

Die Verbreitung umfasst jede Form der Weitergabe an Dritte, unabhängig davon, ob mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht. Dazu gehören alle Formen des Tausches, der Miete, der Leihe sowie die kostenlose Überlassung und Vorführung.

Auch hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass es für das Verbreiten im Sinne des Abs. III Nr. 1 nicht darauf ankommt, ob bei einer elektronischen Übersendung die Datei auf einem permanenten Speichermedium (z. B. Festplatte oder CD-ROM) gespeichert wird oder nicht. Es genügt, wenn die Datei auf dem Rechner eines Nutzers angekommen ist. Irrelevant bleibt, ob sie vom Versender aktiv geschickt ("upload") oder vom Nutzer abgerufen wird ("download") und ob sie "lediglich" in den Arbeitsspeicher geladen wurde oder nicht.

Ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des §184b Abs. I Nr. 2 liegt z. B. dann vor, wenn entsprechende Darstellungen ins Internet eingestellt werden, insbesondere auf einer Internet-Seite, aber auch, wenn sie in so genannten geschlossenen Benutzergruppen angeboten werden.

Die Tathandlungen sollen eine lückenlose Strafbarkeit gewährleisten und umfassen daher in §184 b Abs. I Nr. 3 auch Vorbereitungshandlungen. So macht sich z. B. auch derjenige strafbar, der entsprechendes Material vorrätig hält, um es Dritten künftig zugänglich zu machen.

Der Besitz kinderpornografischer Darstellungen bzw. die Besitzverschaffung, auch zugunsten Dritter, ist weiterhin strafbar, sofern ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergegeben wird. Damit wird auch eine Scheinwirklichkeit erfasst, die nach dem Willen des Herstellers nicht als solche erkennbar sein soll. Zum Besitz gehört auch das Anfertigen entsprechender Darstellungen.

Mit der Ausgestaltung als Unternehmensdelikt wird eine Vorverlagerung der Strafbarkeit erreicht: Strafbar macht sich daher bereits derjenige, der gezielt nach entsprechenden Darstellungen sucht (z. B. durch Surfen im Internet), unabhängig von der Motivation. Daher macht sich auch strafbar, wer im Internet nach Kinderpornografie sucht, um dies der Polizei mitzuteilen. Gesetzlich geregelt ist, dass dies selbstverständlich nicht für bestimmte Berufsgruppen in ausschließlicher Erfüllung ihrer dienstlichen Pflicht gilt.

31.07.2010